Außenwirtschaft in Bayern

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Steuern

STEUERN

Bei der Durchführung jeglicher Art von Auslandsgeschäften kommen Sie als auslandsaktiver Unternehmer nicht um die Fragen Recht, Finanzierung und vor allem auch Steuern herum. Diese Themen bilden neben einer soliden Auslandsstrategie letztlich die Grundlage für Erfolg oder Misserfolg.

Das Handwerkszeug zur Klärung dieser Themen müssen Sie sicher nicht in aller Tiefe selbst beherrschen, da es hier viele Stellen gibt, die Hilfe und Beratung anbieten. Allerdings muss Ihnen klar sein, um welche Themen Sie sich kümmern müssen.

In Sachen Recht, Finanzen und Steuern beginnt gleich hinter der Grenze Neuland!
Steuern sind die nationalen Quellen der Einkünfte eines Staates. Daher ist es verständlich, dass die vielen unterschiedlichen Steuersysteme international nur schwer harmonisierbar sind.

In jedem Staat finden sich andere Steuerarten oder Steuersätze und Berechnungsformen. So existiert selbst innerhalb der EU immer noch eine Vielzahl abweichender Steuerregelungen.

TIPP: Formulare für Auslandssachverhalte im Steuerwesen finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Steuern.

TIPP: Welche Steuern bei Niederlassungen oder Investitionen im Ausland zu erwarten sind (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer für Mitarbeiter usw.), müssen Sie auf alle Fälle individuell vor Ort abklären - lassen Sie sich hier von den Auslandshandelskammern helfen. Diese kennen die rechtliche Situation vor Ort am besten und können Ihnen Ansprechpartner für Spezialfragen vermitteln.

  • Liefern Sie in einen Mitgliedsstaat der EU oder in ein Nicht-EU-Land?
  • Handelt es sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung?
  • Ist der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson?

Welche Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften wo und wie zu zahlen ist, richtet sich grob danach, ob eine Lieferung (Ware) oder eine Leistung (Dienstleistung) verrechnet wird und ob dies innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist.

Lieferungen in Drittländer, also in Staaten außerhalb der EU, erfolgen grundsätzlich netto, d. h. umsatzsteuerfrei. Die Lieferung wird im Empfängerland mit der so genannten Einfuhrumsatzsteuer, also der Umsatzsteuer dieses Landes, belegt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung müssen Nachweise (Buch- und Belegnachweise) geführt werden. Der Belegnachweis wird grds. durch elektronischen Ausgangsvermerk der zuständigen Ausfuhrzollstelle erbracht.

Das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU wird in besonderem Maße durch das Gemeinschaftsrecht geprägt, das seine Grundlage in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie findet, und ist weitgehend harmonisiert. Ein einheitlicher Steuersatz besteht aber nicht. Vorgeschrieben ist jedoch ein Mindestnormalsteuersatz von 15 Prozent und ein Mindestsatz von 5 Prozent für höchstens zwei zulässige ermäßigte Steuersätze für bestimmte Umsätze.

Bei Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet ist danach zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen Unternehmer bzw. einen sonstigen erwerbsteuerpflichtigen Abnehmer oder an eine Privatperson erfolgt. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Mit der Steuerbefreiung im Inland korrespondiert die Erwerbsbesteuerung im anderen EU-Mitgliedsstaat. Im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft (und damit die Erwerbsbesteuerung) des Abnehmers kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebliche Bedeutung zu. Der Lieferant kann sich vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen, dass die vom Abnehmer genannte USt-Idnr. zutreffend ist. Darüber hinaus hat der Unternehmer Nachweise (Buch- und Belegnachweise) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung zu führen.

Hier finden Sie die Online-Anfrage zur Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern.

Auch bei Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer bzw. an eine diesem gleichgestellte Person oder an eine Privatperson erfolgt. Leistungen an einen Unternehmer werden grds. an dem Ort besteuert, an dem der Empfänger sein Unternehmen bzw. seine Betriebsstätte betreibt. Bei einer Reihe von Dienstleistungen gibt es jedoch Sonderregelungen zum Leistungsort. Im Allgemeinen korrespondiert die zu einer Versteuerung im Ausland führende Ortsregelung mit einer Verlagerung der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger. Auch hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.

TIPP: Gerade bei der Rechnungsstellung über Leistungen im Ausland ist eine Beratung unerlässlich, selbst bei Leistungen innerhalb der EU.

Im folgenden finden Sie Verlinkungen zu Informationen rund um das Thema Umsatzsteuer: 

Informationen, Vordrucke, Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen zum Thema Umsatzsteuer finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern

Merkblätter der Industrie- und Handelskammer mit Ansprechpartnern

Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen

Infoseite zu internationalen Steuerthemen des Bundeszentralamtes für Steuern

Allgemeine Informationen zum Thema Steuern: www.zoll.de

Eine Übersicht zum Thema "Steuerliche Behandlung einer Warenlieferung in ein Drittland" finden Sie bei der IHK München und Oberbayern.

FÜR INDIVIDUELLE FRAGEN FINDEN SIE HIER IHRE ANSPRECHPARTNER:

Ihre Industrie- und Handelskammer oder Ihre Handwerkskammer gibt Ihnen erste Hinweise zu Steuerthemen und vermittelt Ihnen auch weitere Hilfe.

Hauptzollämter der Generalzolldirektion

Das Steuerliche Info-Center (SIC) als zentrale Auskunftsstelle im Bundeszentralamt für Steuern erteilt Ihnen Auskünfte, insbesondere zu den Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Ver- oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Während die Verbrauchssteuern wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen werden, werden sie beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Die wichtigsten Verbrauchssteuern sind die Branntweinsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer und Kaffeesteuer.

Bei der Ausfuhr von verbrauchssteuerpflichtigen Waren aus dem EU-Verbrauchssteuergebiet (z. B. aus Deutschland) gibt es die Möglichkeit, verbrauchssteuerpflichtige Waren unter Aussetzung der Steuer unmittelbar oder über andere EU-Mitgliedsstaaten aus dem Steuergebiet in ein Drittland auszuführen.

Diese Waren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchssteuergebiet der EU verlassen.

Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) nach Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG erfolgen, sog. EMCS-Verfahren (Excise Movement and Control System). Für eine Teilnahme an EMCS bedarf es einer vorherigen Anmeldung bei der Bundesfinanzdirektion Südost - Dienstort Weiden.

Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchssteuergebiet der EU verlassen. Eine Erstattung von Verbrauchssteuern für bereits versteuerte Ware, ausgenommen kaffeehaltige Waren und Tabakwaren, ist bei der Ausfuhr in ein Drittland gesetzlich nicht vorgesehen.

Im folgenden finden Sie Verlinkungen zu Informationen rund um das Thema Verbrauchersteuern: 

Informationen zu Beförderungen unter Steueraussetzung

Informationen zum EMCS-Verfahren (Excise Movement and Control System)

Allgemeines zur Ausfuhr von Alkpops, Tabak und Kaffee

Erstattung von Tabak- und Kaffeesteuer bei der Ausfuhr

FÜR INDIVIDUELLE FRAGEN FINDEN SIE HIER IHRE ANSPRECHPARTNER BEI DEN HAUPTZOLLÄMTERN DER GENERALDIREKTION.

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